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Änderung Anlage 2 DüMV vom 24.12.2009
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Anlage 2 DüMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | Anlage 2 DüMV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen | |
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2 1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze. 2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung ('Hygieneverordnung'). Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für... | Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab... % TM (oder andere angegebene Einheit) | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 1.1... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. | |
(Text alte Fassung) 1.1.5 | Gesamtmagnesium (Mg) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %. | (Text neue Fassung) 1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesium- oxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO |
1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. 1.1.8 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 1.1.9 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. 1.2... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel 1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel 1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel 1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel 1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel 1.2.2 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. 1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. 1.2.6 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. 1.2.8 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. 1.2.10 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. 1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen'. 1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. 1.3... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | |
1.3.1 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern. 1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. | 1.3.1 | (gestrichen) | | | 1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate: Kennzeichnung bei... % organischer Substanz: <= 5 % 'enthält wenig organische Substanz' >= 80 % 'enthält viel organische Substanz'. 1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. 1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. 1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. 1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. 1.4... Schadstoffe | Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | 1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | 1.4.3 | Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 1,0 20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5 50 mg/kg P2O5 | 1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - | | |
1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbe- lassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hinge- wiesen wird. | 1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbe- lassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. 1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | 1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | 1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe | Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | 1 | 2 | 3 2.1 Nitrifikationshemmstoffe 2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | 2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7 Ammoniumthiosulfat: 4,8 | 2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15: 1 Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. 2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10: 1. 2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | 2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2: 1. 2.2 Ureasehemmstoffe 2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure- triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % | Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger 3.1 | Gesamtstickstoff 3.2 | Nitratstickstoff 3.3 | Ammoniumstickstoff 3.4 | Carbamidstickstoff 3.5 | Cyanamidstickstoff 3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff 3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff 3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff 3.9 | Dicyandiamidstickstoff 3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff Tabelle 4 Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten Vorbemerkungen und Hinweise Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten. 4.1 Phosphatformen 4.1.1 | Phosphat (P2O5) 4.2 Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 | wasserlösliches Phosphat 4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat 4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat 4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat 4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) 4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat 4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich 4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat 4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat 4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil Vorbemerkungen und Hinweise Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit | Mineralische Mehrnährstoffdünger mit | Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein | Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) | Mindest- löslichkeit (Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 5.1 | a) weniger als 2 % wasser- löslichem P2O5 *) | | 4.2.2 | | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat b) 2 % und mehr wasser- löslichem P2O5 *) | | 4.2.1; 4.2.3 5.2 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | 'mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil' | 4.2.9 | Löslichkeit 4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten 5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat | verwendete Phosphatarten | 4.2.10 | | andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten 5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium- phosphat' | 4.2.5 | | andere Phosphatarten 5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 | 2,5 % 5 % 2 % - | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat 5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos- senem Rohphosphat' | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 | 2,5 % 5 % 2 % - | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat 5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]' | 4.2.1 4.2.6 4.2.11 | | 5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem Rohphosphat' | 4.2.8 | | andere Phosphatarten --- *) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P205 darf 2 % nicht überschreiten. --- Tabelle 6 Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Vorbemerkungen und Hinweise Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1. | Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | 1 | 2 | 3 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12 6.1.1 | Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläran- lagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen | 6.1.2 | Abgasreinigung | aus Verbrennungsanlagen | 6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | 6.1.4 | Abwasserbehandlung | Stoffe aus der kommunalen und betrieblichen Abwasserbehandlung | 6.1.5 | biotechnologischen Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | 6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM | 6.1.7 | Verarbeitung von Zuckerrüben | | 6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | | 6.1.9 | Verwertung von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | 6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9 6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 | 6.2.2 | Verbrennung Stoffe tierischer Herkunft | Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit - Calciumchlorid, - Kalkmilch, - Magnesiumchlorid, - Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2. 6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4 6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | | 6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs - aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion - aus der Biodieselproduktion, - aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. | |
6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg. Keine Kondensatfilterschlämme. Hinweis: auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat). | 6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat). |
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang: - 97 % bei 3,15 mm, - 70 % bei 1,0 mm. 6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Odda- verfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | 6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. 6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben, Aus der Verarbeitung von Milchzucker | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. 6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verord- nung (EG) Nr. 1774/2002. | |
6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Fe2O3 <= 5 %, MnO <= 5 %. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. | 6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Fe2O3 <= 5 % bezogen auf TM, MnO <= 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. 6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallen- der Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. 6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierher- stellung. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. 6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | 6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus- schließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | 6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV) durch Trockenadditivverfahren (TAV) durch Verbrennung im Wirbelschicht- verfahren. 6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid- Sole, Rohsole oder Kavernensole. | 6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | | 6.4.16 | anaeroben Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | 6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisenoxidgehalt <= 5 % | 6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen- kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus...]: 15 % CaO/TM. 6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | | 6.4.20 | Sodaherstellung | | 6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei- kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung: 'Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen'. Tabelle 7 Hauptbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. Die Tabelle 7 enthält 1.1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3). 1.2. die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4). 2. Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als 'Rindenmulch' sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet). | Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | 1 | 2 | 3 7.1 Pflanzliche Stoffe 7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf Moorschlamm Heilerde | Corg >= 10 % Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder 'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad Für Heilerde: keine Medikamentenrück- stände 7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | Aus - der Lebens-, Genuss- und Futtermittelherstellung sowie Forstwirtschaft, Landwirtschaft; Garten- und Landschaftsbau und verarbeitenden Industrie, - der technischer ung Herstell Alkohole, - der Energiegewinnung, - der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie - Küchen und Kantinenabfälle, - Reet, - Huminsäuren, - Algen, - Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktions- mittel eingesetzt wurden. Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rück- stände einer vorherigen Verwendung. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof- feln und Rückstände aus der Kartoffel- verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. 7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof- feln und Rückstände aus der Kartoffelver- arbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. 7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futter- mitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. 7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpermasse bei Ratten) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %, gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere dar- stellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerech- ten Anwendung und Lagerung die Anga- ben: 'Bei Lagerung und Ausbringung des Dün- gemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver- arbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.' 7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. 7.1.7 | Pilzkultursubstrate | abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung | Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide. 7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion b) aus der Vitaminproduktion c) aus der Arzneimittelproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu - Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Abtötung durch Fungizide, - Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.' 7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.' 7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung: - als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, - als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, - Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. 7.2 Tierische Stoffe | |
7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe: 1. Material nach Artikel 5 Abs. 1 a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002), davon aus- genommen Guano, b) Magen- und Darminhalte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b, d) Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, e) hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, wenn diese Milch in betriebs- üblichen Mengen von landwirt- schaftlichen Betrieben zurück- genommen wird. 2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d: - Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden. - Bei festen Stoffen: - streufähig aufbereitet, - in staubgebundener Form, z. B. granuliert, - Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %. Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. - Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: 'Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirt- schaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirt- schaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.' - 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. | 7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe: 1. Material nach Artikel 5 Abs. 1 a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002), davon aus- genommen Guano, b) Magen- und Darminhalte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b, d) Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, e) hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, wenn diese Milch in betriebs- üblichen Mengen von landwirt- schaftlichen Betrieben zurück- genommen wird. 2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d: - Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden. - Bei festen Stoffen: - streufähig aufbereitet, - in staubgebundener Form, z. B. granuliert, - Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %. Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. - Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: 'Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirt- schaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirt- schaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.' 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. |
| | | - Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = 'Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.' = 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie. - Zur Düngung im Haus- und Kleingarten. - Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = 'Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.' = 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis: - Auf die erforderliche Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg. - Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils un- verarbeitet oder verarbeitet in Über- einstimmung mit Anhang VIII Kapitel III bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt. - Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV und BioAbfV. 7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen | Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos 7.2.3 | Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen | Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. | 7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. | |
7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von Stoffen nach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3 | | | 7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu- sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. |
7.3 Mineralische Stoffe 7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A bis D | Zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Aus- gangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Ta- belle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. 7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. 7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: 'Anwendungsvorgabe: Stoff ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des Träger- materials ermöglichen.' 7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt) | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. 7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt) | Auch in aufbereiteter Form Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. 7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). 7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. 7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. 7.3.15 | Ziegelbruch | Ziegelsand, Ziegelsplitt, kein Ziegelbruch aus Bauschutt. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. 7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung. Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg Ohne Kondensatschlamm. Bei der Verbrennung von Holz nur natur- belassene Hölzer. | In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang: - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %. 7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerde | Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. 7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische 7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.' 7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungs- mittelindustrie | Aus Abwässern der - Milchverarbeitung, - Getränkeherstellung, - Gelatineherstellung, - Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel. | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungs- mittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwas- ser- und Schlammbehandlung einschließ- lich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugege- benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. | |
7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest- stoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht, | | | Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendi- gen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sand- fanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zuge- gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent. Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand. | 7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest- stoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendi- gen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sand- fanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zuge- gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent. Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand. |
7.4.4 | Organische Abfälle | Organischer Abfall pflanzlicher und tieri- scher Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisie- rung siehe TierNebV und BioAbfV. 7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien, Pilze | Verwendung - als Bodenimpfmittel, - zur Aufbereitung von organischem Material, - zur Stimulierung des Pflanzenwachs- tums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen. Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnik- rechts wird verwiesen. 7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. | |
7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- weit sämtliche Bestandteile und das End- produkt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. | 7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- weit sämtliche Bestandteile und das End- produkt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper- pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. 7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate Ergänzung der Kennzeichnung: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. Tabelle 8 Nebenbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. 2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1). | Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise | 1 | 2 | 3 Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel 8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere - hochreine Weißöle, - Kohlenwasserstoffwachse, - Petrolatum. Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos- metikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) | Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. 8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduk- tion. | | |
8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- weit sämtliche Bestandteile und das End- produkt sich vollständig abbauen, ausge- nommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. 8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze - Aluminiumsalze - Magnesiumsalze - Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwen- dung auf eine mögliche verringerte Wirk- samkeit des Phosphates hinzuweisen. | 8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- weit sämtliche Bestandteile und das End- produkt sich vollständig abbauen, ausge- nommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. 8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide, - Eisenoxihydroxide, - Eisenhydroxide, - Aluminiumsalze, - Magnesiumsalze, - Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen- oxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas- anlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu- bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugege- bene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz- werte nach Tabelle 1.4: - für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM - für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An- wendung auf eine mögliche verringerte Wirk- samkeit des Phosphates hinzuweisen. |
8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. | |
8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.4 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be- nennen. | 8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be- nennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel 8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. 8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts- düngern. 8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts- düngern. 8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3. 8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4. 8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. 8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: 'Anwendung in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. 8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen | Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. 8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die 1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden, 2. als Hüllsubstanz für Düngemittel der Steuerung der Wirkung von Düngemitteln dienen. | Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasser- haltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.' Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. | |
8.2.11 | Netzmittel | - Tenside - Paraffinöle keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Düngemitteln bei der Anwendung. 8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach- gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 bis 8.1.11 einzuordnen Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be- nennen. | 8.2.11 | Netzmittel | - Tenside - Paraffinöle keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. 8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach- gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be- nennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile 8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen- schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maß- gaben. 8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoff- düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. 8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung. - Ethanol aus nachwachsenden Roh- stoffen. - Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen- ausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. 8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln - Aus der Herstellung von Biodiesel - Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen- ausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organi- schen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. 8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe, die nach der Norm - DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder - DIN EN 14995 zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. | |
8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden - Kieselguren - Perlite - Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren - Kristobalitanteil <= 0,1 % der Kieselguren - Siebdurchgang: <= 0,10 mm max. 0,2 %, <= 0,05 mm max. 0,05 %, <= 0,01 mm max. 0,005 %. - Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung die Angaben: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.' | 8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden - Kieselguren - Perlite - Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren - Kristobalitanteil <= 0,1 % der Kieselguren - Siebdurchgang: <= 0,10 mm max. 0,2 %, <= 0,05 mm max. 0,05 %, <= 0,01 mm max. 0,005 %. - Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung die Angaben: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.' |
8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. 8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. 8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemit- tels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5. 8.3.11 | andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. Tabelle 9 Komplexbildner | Komplex | Wirkstoff | Summenformel | 1 | 2 | 3 Tabelle 9.1 Chelatoren 9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14 H23 O10 N3 9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2- hydroxyphenyl)essigsäure | C20 H20 O10 N2 9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig- säure | C18 H20 O6 N2 9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p- methylphenyl)essigsäure | C20 H24 O6 N2 9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10 H16 O8 N2 9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10 H18 O7 N2 9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis- (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21 H26 O6 N2 9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner 9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 9.2.2 | Ligninsulfonat | | 9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 Tabelle 10 Kennzeichnung Vorbemerkungen und Hinweise 1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile. 2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen. 3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung. 4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes. 5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben. 6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor. 7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen. 8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24). Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren 10.1.1 | Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2, dazu Angabe der Gehalte: - in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Ge- halte nach Nr. 10.1.2, - für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle, - für organische und organisch-mineralische Dünge- mittel mit bis zu zwei Dezimalstellen, - in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, - ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben. 2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspen- sion' gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge- mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese- henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes. | | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | | 10.1.2 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen. 3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter). 4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksa- men Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung 'Neutralisations- wert' angefügt sein. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7) | Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten 'unter Verwendung von...' und Angabe der Stoffe. 10.1.3 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung mit den Worten 'unter Verwendung von...' und Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1, 2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe, 3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten 'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten 'unter Verwendung von ...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Ta- belle 7, jeweils Spalte 1, 2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe, 3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten 'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | |
10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: - 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind, - 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind, - 'mit umhülltem [Nährstoff]', - 'mit teilweise umhülltem Nährstoff'. 2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr- stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen. 2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen. 3. Zusätzlich sind anzugeben: - Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM, Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nr. 1.2.11 bis 1.2.14, - basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2. | 10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: - 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind, - 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind, - 'mit umhülltem [Nährstoff]', - 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'. 2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr- stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen. 2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen. 3. Zusätzlich sind anzugeben: - Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM, Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nr. 1.2.11 bis 1.2.14, - basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2. |
10.1.5 | Zugabe von Nitrifikations- hemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm- stoffen nach Nr. 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder 'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5, 2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2, 4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials). 10.1.6 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe 'mit Komplexbildner' unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. 2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex- bildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein. 3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7, 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4. 10.1.7 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typkennzeichnung ist um das Wort 'mit' und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent, 2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3, 3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2, 4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich). Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. 10.1.8 | Für mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein. | | 10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form 'als Chelat von...' oder 'als Komplex von...'. | | 10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. 2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung. 3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen - Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, - bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung. 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. 10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen 10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: - zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, - in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen, - bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes, - in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kenn- zeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: - zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, - in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen, - bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes, - in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der Kennzeichnung. 10.2.2 | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Ta- belle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol. 2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse, dabei für - Stickstoff: Gesamtgehalt, - Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4, - andere Nährstoffe: = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte, = bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte, = wenn mindestens ein Viertel des Gesamt- gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Ge- samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal- tes. | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol. 2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei - Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid, - bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N, P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode. 10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungs- hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung'), 2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staubbindung'), 3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungs- hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung'), 2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staubbindung'), 3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen, 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen, 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9. 10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. 10.2.6 | Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt. | | 10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22 10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22), 2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß - der Typbeschreibung in Anlage 1, - Tabellen 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22), 2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den Tabellen 6 bis 9. 10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam- keit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | | 10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.' 2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | | | |
10.3.4 | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest- legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | 10.3.4 | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest- legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' |
| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: 'Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten', soweit Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hin- weise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: 'Organisches Düngemittel/Boden- verbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten', soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. 10.4 Angaben für besondere Zwecke 10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2. 10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2, 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1, 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2, 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. 10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22, 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22, 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. 10.5 Zulässige weitere Angaben 10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An- gaben, 2. handelsübliche Warenbezeichnungen, 3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben, 4. Marken, Gütezeichen, 5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen, 6. sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
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