Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 DüMV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DüMVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der DüMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) Tabellen


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung ('Hygieneverordnung').

Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für...


| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab... % TM
(oder andere
angegebene
Einheit) | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

1.1... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.5 | Gesamtmagnesium (Mg) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.

(Text neue Fassung)

1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesium-
oxid (MgO)
Für
Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung ab 1,7 % MgO

1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.8 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.9 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel.

1.2... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel

1.2.2 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.6 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.8 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.10 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen'.

1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

1.3... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3.1 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO)
| 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern.

1.3.2 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.



1.3.1 | (gestrichen) | | |



1.3.2 | Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei... % organischer
Substanz:
<= 5 % 'enthält wenig organische Substanz'
>= 80 % 'enthält viel organische Substanz'.

1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate.

1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.

1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate.



1.4... Schadstoffe

| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis
zu | Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 |

1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 |

1.4.3 | Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM) | 1,0
20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5
50 mg/kg P2O5 |

1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbe-
lassenem Rohholz sind von
den Grenzwerten
nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch
deutliche Kennzeichnung auf
ihre ausschließliche Rückführung
auf
forstliche Standorte hinge-
wiesen
wird.



1.4.5 | Chrom ( CrVI ) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbe-
lassenem Rohholz sind vom
Grenzwert
nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch
deutliche Kennzeichnung auf
ihre ausschließliche
Rückführung auf
forstliche
Standorte hingewiesen
wird.

1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % überschritten werden.

1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.9 | Perfluorierte Tenside
(PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure
(PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).


Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe


| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen

| 1 | 2 | 3

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 |

2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und
Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8 |

2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15: 1
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und
1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10: 1.

2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 |

2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und
3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2: 1.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-
triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 % |


Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger


3.1 | Gesamtstickstoff

3.2 | Nitratstickstoff

3.3 | Ammoniumstickstoff

3.4 | Carbamidstickstoff

3.5 | Cyanamidstickstoff

3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9 | Dicyandiamidstickstoff

3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff


Tabelle 4 Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


4.1 Phosphatformen

4.1.1 | Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1 | wasserlösliches Phosphat

4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)


Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit


| Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit | Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein | Angabe
folgender
Löslichkeiten
(nach
Tabelle 4) | Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

5.1 | a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 *) | | 4.2.2 | | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 *) | | 4.2.1; 4.2.3

5.2 | Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil | 'mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil' | 4.2.9 | Löslichkeit 4.2.1:
2 % | andere Phosphatarten

5.3 | Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat | verwendete
Phosphatarten | 4.2.10 | | andere als in Spalte 1 genannte
Phosphatarten

5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium-
phosphat' | 4.2.5 | | andere Phosphatarten

5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 | 2,5 %
5 %
2 %
- | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6 | teilaufgeschlossenem
Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 | 2,5 %
5 %
2 %
- | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7 | Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]' | 4.2.1
4.2.6
4.2.11 | |

5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem
Rohphosphat' | 4.2.8 | | andere Phosphatarten


---
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P205 darf 2 % nicht überschreiten.
---

Tabelle 6 Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12

6.1.1 | Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln, Energieerzeugung und
Alkoholherstellung, von Ställen, Kläran-
lagen und Anlagen zur ausschließlichen
Behandlung von Bioabfällen |

6.1.2 | Abgasreinigung | aus Verbrennungsanlagen |

6.1.3 | aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 |

6.1.4 | Abwasserbehandlung | Stoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung |

6.1.5 | biotechnologischen
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 |

6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM |

6.1.7 | Verarbeitung von Zuckerrüben | |

6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | |

6.1.9 | Verwertung von gebrauchten
Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe
bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatlösungen |

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9

6.2.1 | Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 |

6.2.2 | Verbrennung Stoffe
tierischer Herkunft | Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3 | Verbrennung von
Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle
7.4 Nr. 7.4.3.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
- Calciumchlorid,
- Kalkmilch,
- Magnesiumchlorid,
- Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4

6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | |

6.3.2 | Verarbeitung von
Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs
aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
- aus der Biodieselproduktion,
- aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

vorherige Änderung nächste Änderung

6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg.
Keine Kondensatfilterschlämme.
Hinweis:
auch
Auslaugen von Aschen
(Kaliumcarbonat).



6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Auch Auslaugen von Aschen
(Kaliumcarbonat).

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6

6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung
von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.

6.4.2 | Herstellung von
Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Odda-
verfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4 |

6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.

6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben,
Aus der Verarbeitung von Milchzucker | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben
darf die Düngemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5 | Verwertung von
Eierschalen | | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002.

vorherige Änderung nächste Änderung

6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 <= 5 %,
MnO <= 5 %.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.



6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 <= 5 % bezogen auf TM,
MnO <= 5 % bezogen auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.

6.4.7 | Phosphatfällung in
Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in
kommunalen Kläranlagen. | Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm

6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung
einschließlich in diesem Prozess anfallen-
der Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.

6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung
von Papierreststoffen aus der Papierher-
stellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
oder mit anderen Stoffen.

6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher
Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.

6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole. |

6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | |

6.4.16 | anaeroben Aufbereitung
von organischen Stoffen
(Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. |

6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd
aus natürlichen Wässern | Eisenoxidgehalt <= 5 % |

6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen-
kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen,
auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus...]:
15 % CaO/TM.

6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | |

6.4.20 | Sodaherstellung | |

6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei-
kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung:
'Keine Anwendung auf Grünland oder
auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen'.


Tabelle 7 Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Die Tabelle 7 enthält

1.1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).

1.2. die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2. Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als 'Rindenmulch' sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf
Moorschlamm
Heilerde | Corg >= 10 %
Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder
'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad
Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände

7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | Aus
- der Lebens-, Genuss- und
Futtermittelherstellung sowie
Forstwirtschaft, Landwirtschaft;
Garten- und Landschaftsbau
und verarbeitenden Industrie,
- der technischer ung Herstell
Alkohole,
- der Energiegewinnung,
- der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
- Küchen und Kantinenabfälle,
- Reet,
- Huminsäuren,
- Algen,
- Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rück-
stände einer vorherigen Verwendung.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
feln und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und
Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
Verwertung nur gestattet, wenn an der
Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.

7.1.3 | Organische Stoffe aus
der Filtration | Filtrationsrückstände aus der
Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
feln und Rückstände aus der Kartoffelver-
arbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und
von Ställen.

7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei Aufnahme
von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg
Körpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in
geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch
Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere dar-
stellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung und Lagerung die Anga-
ben:
'Bei Lagerung und Ausbringung des Dün-
gemittels sind notwendige Vorkehrungen
zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere
zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-
arbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für
die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf
nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.'

7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut | Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.

7.1.7 | Pilzkultursubstrate | abgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung | Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung
oder andere geeignete Behandlung, keine
Abtötung durch Fungizide.

7.1.8 | Fermentationsrückstände
pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion
b) aus der Vitaminproduktion
c) aus der Arzneimittelproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum, dazu
- Behandlung bis zur vollständigen
Abtötung des Pilzmycels, keine
Abtötung durch Fungizide,
- Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat
und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem
Holz | Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1
a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
- streufähig aufbereitet,
- in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
- Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.'
- 'Keine
Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung
der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.



7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1
a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 | Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
- streufähig aufbereitet,
- in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
- Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.'
'Keine
Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung
der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.

| | | - Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
- Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen einarbeiten.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen
sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße
bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Über-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
- Für Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.

7.2.2 | Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht
als Nutztiere der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 unterliegen | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3 | Fermentationsrückstände
der Enzymproduktion aus
tierischen Stoffen | Aus der Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln. |

7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von Stoffen
nach Nr. 7.2.1
bis 7.2.3 | |



7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von
[Stoff nach Zeile
7.2.1
bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch
den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.
Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu-
sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile
7.2.1.


7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitte 1 und 2
Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A
bis D | Zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Aus-
gangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Ta-
belle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil
Ammonphosphat enthalten ist | Die Hydrophobierung darf einer
hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit
nicht entgegenstehen.

7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen
Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des Träger-
materials ermöglichen.'

7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt,
Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt) | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen
Abfälle (z. B. Bauschutt) | Auch in aufbereiteter Form
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).

7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als
Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.

7.3.15 | Ziegelbruch | Ziegelsand,
Ziegelsplitt,
kein Ziegelbruch aus Bauschutt. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.

7.3.16 | Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder
Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach
Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in
Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im
Rauchgasweg
Ohne Kondensatschlamm.
Bei der Verbrennung von Holz nur natur-
belassene Hölzer. | In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

7.3.17 | Erde aus der Reinigung
von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde sowie
Kartoffelwasch- und -anhangerde | Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rückstände aus der
Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische

7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung
von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.'

7.4.2 | Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie | Aus Abwässern der
- Milchverarbeitung,
- Getränkeherstellung,
- Gelatineherstellung,
- Herstellung pflanzlicher Lebens-
und Genussmittel. | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
keine Vermischung mit Abwässern oder
Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
mittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschließ-
lich Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der
Rübenverarbeitung sowie Rückstände
aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben
nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht,

| | | Zugabe
von Bioabfällen, nur im Rahmen
der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in
einer
Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen notwendi-
gen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.



7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe
von Bioabfällen, nur im Rahmen
der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und
nur
in einer Qualität, die der
Bioabfallverordnung entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen notwendi-
gen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.

7.4.4 | Organische Abfälle | Organischer Abfall pflanzlicher und tieri-
scher Herkunft aus getrennter Sammlung
aus privaten Haushaltungen und gleiche
Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisie-
rung siehe TierNebV und BioAbfV.

7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
Pilze | Verwendung
- als Bodenimpfmittel,
- zur Aufbereitung von organischem
Material,
- zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalität
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.

7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes
Präparat. | Nur bei zerstörter DNS.

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
erster
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.



7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.


Tabelle 8 Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.

Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).


| Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe | Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
ergänzende Vorgaben, Hinweise

| 1 | 2 | 3

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
- hochreine Weißöle,
- Kohlenwasserstoffwachse,
- Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) | Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

8.1.2 | Öle aus nachwachsenden
Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion. |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen, ausge-
nommen sind solche Bestandteile, die
ausschließlich in geschlossenen Systemen
verwendet und anschließend abfallrechtlich
entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel
oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
erster
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze
- Aluminiumsalze
- Magnesiumsalze
- Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen
der
Hinweise zur sachgerechten Anwen-
dung
auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.



8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-
weit sämtliche Bestandteile und das End-
produkt sich vollständig abbauen, ausge-
nommen sind solche Bestandteile, die
ausschließlich in geschlossenen Systemen
verwendet und anschließend abfallrechtlich
entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel
oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter
Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
-
Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei
Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen-
oxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas-
anlagen, die bis zu einer Menge von maximal
0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu-
bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden
einbezogen werden können, gilt für das zugege-
bene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.

Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist
im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung
auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und
zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1
bis 8.1.4 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.



8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1
bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.

8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.

8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.3.

8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.4.

8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner
nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
Abschnittes 4.2.

8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem für
Nährstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
'Anwendung in geschlossenen Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.8 | Synthetische organische
Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen | Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur,
soweit sämtliche Bestandteile und das
Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile,
die
1. ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden,
2. als Hüllsubstanz für Düngemittel
der Steuerung der Wirkung von
Düngemitteln dienen. | Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur
Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung
der Wasseraufnahme und des Wasser-
haltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
Ergänzung der Kennzeichnung mit den
Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.'
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.2.11 | Netzmittel | - Tenside
- Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Düngemitteln
bei der Anwendung.


8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.1.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.



8.2.11 | Netzmittel | - Tenside
- Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen
auf Pflanzen und zur einfacheren
Wiederbenetzung von Kultursubstraten
mit Wasser.


8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.2.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1 | Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen
Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln
nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen Maß-
gaben.

8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.

8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung.
- Ethanol aus nachwachsenden Roh-
stoffen.
- Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung
von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln
- Aus der Herstellung von Biodiesel
- Fette aus Material der Kategorie 3 nach
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organi-
schen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM
nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5 | Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW) | Stoffe, die nach der Norm
- DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
- DIN EN 14995
zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
organischen Materials, auch nach einer
vorhergehenden Vergärung.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden
- Kieselguren
- Perlite
- Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als
Filtermaterial für die Filterung organischer
Stoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
- Kristobalitanteil <= 0,1 % der
Kieselguren
- Siebdurchgang:
<= 0,10 mm max. 0,2 %,
<= 0,05 mm max. 0,05 %,
<= 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.'



8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien | - Bleicherden
- Kieselguren
- Perlite
- Cellite | Zugabe nur, soweit deren Anwendung als
Filtermaterial für die Filterung organischer
Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
- Kristobalitanteil <= 0,1 % der
Kieselguren
- Siebdurchgang:
<= 0,10 mm max. 0,2 %,
<= 0,05 mm max. 0,05 %,
<= 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.'

8.3.8 | Reinigungs- und
Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.

8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, nicht abbaubare
Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch
den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemit-
tels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nr. 1.3.5.

8.3.11 | andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des
Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.


Tabelle 9 Komplexbildner


| Komplex | Wirkstoff | Summenformel

| 1 | 2 | 3

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14 H23 O10 N3

9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure | C20 H20 O10 N2

9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-
säure | C18 H20 O6 N2

9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure | C20 H24 O6 N2

9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10 H16 O8 N2

9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10 H18 O7 N2

9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21 H26 O6 N2

9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure
Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4

Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner

9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2

9.2.2 | Ligninsulfonat | |

9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7


Tabelle 10 Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.

5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).


Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren

10.1.1 | Typbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in
Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der Gehalte:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen Ge-
halte nach Nr. 10.1.2,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
- für organische und organisch-mineralische Dünge-
mittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspen-
sion' gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese-
henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des
Düngemittelgesetzes.

| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung
um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | |

10.1.2 | Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps.
2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe
als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei
Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die
Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für
Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter,
Kilogramm je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben
nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps.
5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach
Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des
Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksa-
men Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern
darf zusätzlich die Bezeichnung 'Neutralisations-
wert' angefügt sein. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
(ohne Stoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7) | Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1
mit den Worten 'unter Verwendung von...' und Angabe
der Stoffe.

10.1.3 | Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung
mit den Worten 'unter Verwendung von...' und
Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nr. 10.1.1 mit den Worten 'unter Verwendung von
...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Ta-
belle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem Nährstoff'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten
Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr-
stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als
Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der
Tierart zu ergänzen.
2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe
nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu
ergänzen.
3. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.



10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten
Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr-
stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als
Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der
Tierart zu ergänzen.
2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe
nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von...' und die Angabe des Ausgangsstoffes zu
ergänzen.
3. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.

10.1.5 | Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8
Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm-
stoffen nach Nr. 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss
durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder
'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5
und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter
zur Aufbereitung organischen Materials).

10.1.6 | Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
muss durch die Angabe 'mit Komplexbildner'
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach
Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.

10.1.7 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln
nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typkennzeichnung ist um das Wort 'mit' und
die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu
ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.8 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typbezeichnung hinzugefügt sein. | |

10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form 'als Chelat von...' oder 'als
Komplex von...'. | |

10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis
100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der
Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der
Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen
- Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse
oder des Volumens,
- bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
des Volumens.

10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name
oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er
nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1 | Ausgangsstoffe nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7,
jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kenn-
zeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der
Kennzeichnung.

10.2.2 | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1
und 1.2 sowie Stoffe nach Ta-
belle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse,
dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt,
- Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes. | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1
und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle
1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten
in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen
auf die Frischmasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
- bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,
P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)
Nährstoffe unter Angabe der Methode.

10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung'),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung'),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung'),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung'),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4 | Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen
nach Nr. 8.3.9. | Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen
nach Nr. 8.3.9.

10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.2.6 | Zusätzliche
Kennzeichnungsvorgaben | Für organische oder organisch-mineralische
Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %,
bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder
mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des
Düngemittels, beträgt. | |

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22

10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung, ergänzt um den
Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen
Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- der Typbeschreibung in Anlage 1,
- Tabellen 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den
Tabellen 6 bis 9.

10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-
keit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff
von 25 % überschritten ist. | |

10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.'
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | |

vorherige Änderung

10.3.4 | Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung
im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.'



10.3.4 | Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder
Bioabfällen
der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.' | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30: 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung
im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder
Bioabfällen
der Hinweis:
'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.'

| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser
Verordnung - im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis:
'Organisches Düngemittel unter Verwendung
von tierischen Nebenprodukten - Zugang für
Nutztiere zu den behandelten Flächen während
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach
der Ausbringung verboten', soweit Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle
im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
der Hinweis: 'Organisches Düngemittel/Boden-
verbesserungsmittel unter Verwendung von
tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere
zu den behandelten Flächen während eines
Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der
Ausbringung verboten', soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.

10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes | 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes | 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach
§ 1 Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An-
gaben,
2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4. Marken, Gütezeichen,
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen,
6. sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise