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Änderung § 9 DüMV vom 01.05.2012
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§ 9 DüMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 9 DüMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsvorschriften | |
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) entspricht. (2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung 1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten, 2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7, 3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder 4. synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung 1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der Landwirtschaft erfüllen, 2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese der Bioabfallverordnung unterliegen und die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen oder 3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tierischen Stoffen nach Tabelle 7.2 verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2016 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung 1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder 2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. |
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