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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit § 4 Abgabe an ein anderes Gericht § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 7 Beteiligte § 8 Beteiligtenfähigkeit § 9 Verfahrensfähigkeit § 10 Bevollmächtigte § 11 Verfahrensvollmacht § 12 Beistand § 13 Akteneinsicht § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16 Fristen § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20 Verfahrensverbindung und -trennung § 21 Aussetzung des Verfahrens § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug § 23 Verfahrenseinleitender Antrag § 24 Anregung des Verfahrens § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26 Ermittlung von Amts wegen § 27 Mitwirkung der Beteiligten § 28 Verfahrensleitung § 29 Beweiserhebung § 30 Förmliche Beweisaufnahme § 31 Glaubhaftmachung § 32 Termin § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34 Persönliche Anhörung § 35 Zwangsmittel § 36 Vergleich § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37 Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3 Beschluss § 38 Entscheidung durch Beschluss § 39 Rechtsbehelfsbelehrung § 40 Wirksamwerden § 41 Bekanntgabe des Beschlusses § 42 Berichtigung des Beschlusses § 43 Ergänzung des Beschlusses § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45 Formelle Rechtskraft § 46 Rechtskraftzeugnis § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48 Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung § 49 Einstweilige Anordnung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens § 53 Vollstreckung § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 55 Aussetzung der Vollstreckung § 56 Außerkrafttreten § 57 Rechtsmittel Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde § 59 Beschwerdeberechtigte § 60 Beschwerderecht Minderjähriger § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63 Beschwerdefrist § 64 Einlegung der Beschwerde § 65 Beschwerdebegründung § 66 Anschlussbeschwerde § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens § 69 Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde § 73 Anschlussrechtsbeschwerde § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 74a Zurückweisungsbeschluss § 75 Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe § 76 Voraussetzungen § 77 Bewilligung § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 79 (entfallen) Abschnitt 7 Kosten § 80 Umfang der Kostenpflicht § 81 Grundsatz der Kostenpflicht § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme § 84 Rechtsmittelkosten § 85 Kostenfestsetzung Abschnitt 8 Vollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86 Vollstreckungstitel § 87 Verfahren; Beschwerde Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § 88 Grundsätze § 89 Ordnungsmittel § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss § 92 Vollstreckungsverfahren § 93 Einstellung der Vollstreckung § 94 Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 99 Kindschaftssachen § 100 Abstammungssachen § 101 Adoptionssachen § 102 Versorgungsausgleichssachen § 103 Lebenspartnerschaftssachen § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105 Andere Verfahren § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen § 109 Anerkennungshindernisse § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2 Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 111 Familiensachen § 112 Familienstreitsachen § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen § 118 Wiederaufnahme § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest § 120 Vollstreckung Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen § 121 Ehesachen § 122 Örtliche Zuständigkeit § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen § 124 Antrag § 125 Verfahrensfähigkeit § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen § 130 Säumnis der Beteiligten § 131 Tod eines Ehegatten § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen § 133 Inhalt der Antragsschrift § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen § 136 Aussetzung des Verfahrens § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen § 140 Abtrennung § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags § 143 Einspruch § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel § 146 Zurückverweisung § 147 Erweiterte Aufhebung § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen § 152 Örtliche Zuständigkeit § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 156 Hinwirken auf Einvernehmen § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung § 158 Verfahrensbeistand § 159 Persönliche Anhörung des Kindes § 160 Anhörung der Eltern § 161 Mitwirkung der Pflegeperson § 162 Mitwirkung des Jugendamts § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165 Vermittlungsverfahren § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen § 169 Abstammungssachen § 170 Örtliche Zuständigkeit § 171 Antrag § 172 Beteiligte § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 174 Verfahrensbeistand § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176 Anhörung des Jugendamts § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 179 Mehrheit von Verfahren § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts § 181 Tod eines Beteiligten § 182 Inhalt des Beschlusses § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen § 186 Adoptionssachen § 187 Örtliche Zuständigkeit § 188 Beteiligte § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft § 191 Verfahrensbeistand § 192 Anhörung der Beteiligten § 193 Anhörung weiterer Personen § 194 Anhörung des Jugendamts § 195 Anhörung des Landesjugendamts § 196 Unzulässigkeit der Verbindung § 197 Beschluss über die Annahme als Kind § 198 Beschluss in weiteren Verfahren § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen § 201 Örtliche Zuständigkeit § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 203 Antrag § 204 Beteiligte § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen § 207 Erörterungstermin § 208 Tod eines Ehegatten § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 Gewaltschutzsachen § 211 Örtliche Zuständigkeit § 212 Beteiligte § 213 Anhörung des Jugendamts § 214 Einstweilige Anordnung § 215 Durchführung der Endentscheidung § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung § 216a Mitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen § 217 Versorgungsausgleichssachen § 218 Örtliche Zuständigkeit § 219 Beteiligte § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230 (aufgehoben) Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften § 231 Unterhaltssachen § 232 Örtliche Zuständigkeit § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 § 241 Verschärfte Haftung § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung § 243 Kostenentscheidung § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens § 250 Antrag § 251 Maßnahmen des Gerichts § 252 Einwendungen des Antragsgegners § 253 Festsetzungsbeschluss § 254 Mitteilungen über Einwendungen § 255 Streitiges Verfahren § 256 Beschwerde § 257 Besondere Verfahrensvorschriften § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259 Formulare § 260 Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen § 261 Güterrechtssachen § 262 Örtliche Zuständigkeit § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 265 Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen § 266 Sonstige Familiensachen § 267 Örtliche Zuständigkeit § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 269 Lebenspartnerschaftssachen § 270 Anwendbare Vorschriften Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen § 271 Betreuungssachen § 272 Örtliche Zuständigkeit § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts § 274 Beteiligte § 275 Verfahrensfähigkeit § 276 Verfahrenspfleger § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 278 Anhörung des Betroffenen § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters § 280 Einholung eines Gutachtens § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung § 283 Vorführung zur Untersuchung § 284 Unterbringung zur Begutachtung § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht § 286 Inhalt der Beschlussformel § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen § 288 Bekanntgabe § 289 Verpflichtung des Betreuers § 290 Bestellungsurkunde § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl § 292 Zahlungen an den Betreuer § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297 Sterilisation § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen § 300 Einstweilige Anordnung § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304 Beschwerde der Staatskasse § 305 Beschwerde des Untergebrachten § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts § 307 Kosten in Betreuungssachen § 308 Mitteilung von Entscheidungen § 309 Besondere Mitteilungen § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen § 312 Unterbringungssachen § 313 Örtliche Zuständigkeit § 314 Abgabe der Unterbringungssache § 315 Beteiligte § 316 Verfahrensfähigkeit § 317 Verfahrenspfleger § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 319 Anhörung des Betroffenen § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde § 321 Einholung eines Gutachtens § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung § 323 Inhalt der Beschlussformel § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen § 325 Bekanntgabe § 326 Zuführung zur Unterbringung § 327 Vollzugsangelegenheiten § 328 Aussetzung des Vollzugs § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung § 330 Aufhebung der Unterbringung § 331 Einstweilige Anordnung § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung § 334 Einstweilige Maßregeln § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337 Kosten in Unterbringungssachen § 338 Mitteilung von Entscheidungen § 339 Benachrichtigung von Angehörigen Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 341 Örtliche Zuständigkeit Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 Begriffsbestimmung § 343 Örtliche Zuständigkeit § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 345 Beteiligte Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung § 347 Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354 Sonstige Zeugnisse § 355 Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 356 Mitteilungspflichten § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten § 359 Nachlassverwaltung § 360 Bestimmung einer Inventarfrist § 361 Eidesstattliche Versicherung § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen § 363 Antrag § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte § 365 Ladung § 366 Außergerichtliche Vereinbarung § 367 Wiedereinsetzung § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung § 369 Verteilung durch das Los § 370 Aussetzung bei Streit § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372 Rechtsmittel § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 1 Begriffsbestimmung § 374 Registersachen § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Zuständigkeit § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 377 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Verfahren § 378 Antragsrecht der Notare § 379 Mitteilungspflichten der Behörden § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381 Aussetzung des Verfahrens § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge | |
(Text alte Fassung) § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit | (Text neue Fassung) § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit |
§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385 Einsicht in die Register § 386 Bescheinigungen § 387 Ermächtigungen Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren § 388 Androhung § 389 Festsetzung § 390 Verfahren bei Einspruch § 391 Beschwerde § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren § 393 Löschung einer Firma § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen § 396 (entfallen) § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister § 400 Mitteilungspflichten § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren § 402 Anfechtbarkeit § 403 Weigerung des Dispacheurs § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht § 405 Termin; Ladung § 406 Verfahren im Termin § 407 Verfolgung des Widerspruchs § 408 Beschwerde § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 411 Örtliche Zuständigkeit § 412 Beteiligte § 413 Eidesstattliche Versicherung § 414 Unanfechtbarkeit Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen § 415 Freiheitsentziehungssachen § 416 Örtliche Zuständigkeit § 417 Antrag § 418 Beteiligte § 419 Verfahrenspfleger § 420 Anhörung; Vorführung § 421 Inhalt der Beschlussformel § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen § 423 Absehen von der Bekanntgabe § 424 Aussetzung des Vollzugs § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426 Aufhebung § 427 Einstweilige Anordnung § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430 Auslagenersatz § 431 Mitteilung von Entscheidungen § 432 Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 433 Aufgebotssachen § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 435 Öffentliche Bekanntmachung § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 437 Aufgebotsfrist § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440 Wirkung einer Anmeldung § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit § 443 Antragsberechtigter § 444 Glaubhaftmachung § 445 Inhalt des Aufgebots § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448 Antragsberechtigter § 449 Glaubhaftmachung § 450 Besondere Glaubhaftmachung § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit § 455 Antragsberechtigter § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger § 457 Nachlassinsolvenzverfahren § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459 Forderungsanmeldung § 460 Mehrheit von Erben § 461 Nacherbfolge § 462 Gütergemeinschaft § 463 Erbschaftskäufer § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 466 Örtliche Zuständigkeit § 467 Antragsberechtigter § 468 Antragsbegründung § 469 Inhalt des Aufgebots § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre § 473 Vorlegung der Zinsscheine § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit § 476 Aufgebotsfrist § 477 Anmeldung der Rechte § 478 Ausschließungsbeschluss § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses § 480 Zahlungssperre § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482 Aufhebung der Zahlungssperre § 483 Hinkende Inhaberpapiere § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9 Schlussvorschriften § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489 Rechtsmittel § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden | |
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung | |
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. | (1) 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2 Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. |
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. | |
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. | (3) 1 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2 Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3 Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. |
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden. | |
§ 35 Zwangsmittel | |
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen. | (1) 1 Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. 2 Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. 3 Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen. |
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen. | |
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend. | (3) 1 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 2 Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. 3 Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) 1 Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. 2 Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. |
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. | |
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung | |
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. | 1 Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2 Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. |
§ 57 Rechtsmittel | |
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung | 1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung |
1. über die elterliche Sorge für ein Kind, 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung entschieden hat. | |
§ 63 Beschwerdefrist | |
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. | |
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. (3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. | (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder 2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. (3) 1 Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2 Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. |
§ 64 Einlegung der Beschwerde | |
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | (1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2 Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (2) 1 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2 Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4 Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. | |
§ 65 Beschwerdebegründung | |
(1) Die Beschwerde soll begründet werden. | |
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. | (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. |
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. | |
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde | |
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn | (1) 1 Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn |
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. | |
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. | 2 Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) 1 Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht | |
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. | (1) 1 Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2 Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3 In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. |
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; 2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; 3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; 4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; 5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. | |
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. | (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. |
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt. | |
§ 89 Ordnungsmittel | |
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. | (1) 1 Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2 Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3 Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. |
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. | |
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. | (3) 1 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 2 Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) 1 Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 2 Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. |
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss | |
(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. | (1) 1 Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. 2 Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1 Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. |
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen. | |
§ 94 Eidesstattliche Versicherung | |
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | 1 Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung | |
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. | (1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. |
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, 4. die Güteverhandlung, 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, 6. das Anerkenntnis, 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen nicht anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, 2. Klage die Bezeichnung Antrag, 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. | |
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht | |
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. | |
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben. | (3) 1 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben. |
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht 1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung, | |
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist, | 2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, |
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, 4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, 5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, 6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie 7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes. | |
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen. | (5) 1 Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2 Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen. |
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen | |
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. | (1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2 Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3 Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4 § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) 1 Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. |
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen. (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden. (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. | |
§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel | |
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte maßgeblich. (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend. | (1) 1 Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. 2 Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde. (2) 1 Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. 2 Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend. |
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung | |
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. | (1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. (2) 1 Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. 2 Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. |
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. | |
§ 162 Mitwirkung des Jugendamts | |
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen. (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. | (1) 1 Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2 Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) 1 In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2 Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. (3) 1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. |
§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes | |
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat. | |
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. | (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. |
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt. | |
§ 174 Verfahrensbeistand | |
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | 1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. |
§ 191 Verfahrensbeistand | |
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | 1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. |
§ 278 Anhörung des Betroffenen | |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. | (1) 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. 2 Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. 3 Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. (2) 1 Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 2 In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. 3 Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. |
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann. (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken. | |
(6) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (7) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. 3 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. | |
§ 283 Vorführung zur Untersuchung | |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung. | (1) 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. 2 Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. |
§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht | |
In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. | In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. |
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | |
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören. (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. (4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. | (1) 1 Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2 Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3 Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. (3) 1 Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2 Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. |
§ 319 Anhörung des Betroffenen | |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. | (1) 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 2 Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. |
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken. | |
(6) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (7) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. 3 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. | |
§ 326 Zuführung zur Unterbringung | |
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen. | |
(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung. | (2) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. (3) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. |
§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren | |
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach 1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, 2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, des Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden Vorschriften, | |
3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie § 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes, | 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, |
4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), 9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, 10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, | |
11. § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, | 11. § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, 11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes, |
12. § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes, | |
13. § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | 13. § 47 Absatz 2, § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. | |
§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen | |
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. | |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. | (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit | § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit |
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. | (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. |
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. | |
§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann, | |
3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen, | 3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen, |
4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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