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Änderung § 158b FamFG vom 01.07.2021

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§ 158b FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 158b FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands


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(1) 1 Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2 Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3 Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4 Ferner soll er insbesondere

1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und

2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.

5 Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) 1 Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. 2 Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. 3 Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) 1 Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2 Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3 Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.