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Änderung § 294 FamFG vom 01.01.2023
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§ 294 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 294 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts | |
(1) 1 Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. (2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll. | |
(Text alte Fassung) (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. 2 Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen. |
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