Tools:
Update via:
Änderung § 64 FamFG vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 8 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 64 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64 Einlegung der Beschwerde | |
(1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2 Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2 Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4 Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2 Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4 § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al0-198142.htm