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Änderung § 233 FamFG vom 05.08.2009
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§ 233 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 233 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache | |
(Text alte Fassung) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
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