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Änderung § 57 FamFG vom 01.09.2009
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§ 57 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 57 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Rechtsmittel | |
(Text alte Fassung) Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung | (Text neue Fassung) 1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung |
1. über die elterliche Sorge für ein Kind, 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder | |
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung | 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat. |
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