Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 163 FamFG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 SachVRÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 163 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 163 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes


(Text neue Fassung)

§ 163 Sachverständigengutachten


vorherige Änderung

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.




(1) 1 In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. 2 Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.


Anzeige