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Änderung § 191 FamFG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 191 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 191 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Verfahrensbeistand


(Text alte Fassung)

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.