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Änderung § 331 FamFG vom 26.02.2013
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§ 331 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 331 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 331 Einstweilige Anordnung | |
(Text alte Fassung) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn |
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, | |
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, | 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4, |
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. | |
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig. | 2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig. |
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