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Änderung § 163 FamFG vom 15.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 163 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 SachVRÄndG am 15. Oktober 2016 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 163 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 163 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Text alte Fassung) § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes | (Text neue Fassung)§ 163 Sachverständigengutachten |
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat. | (1) 1 In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. 2 Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. | |
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt. | |
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