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Änderung § 229 FamFG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 229 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 FördElRV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 229 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 229 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern | |
(1) 1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. 2 Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden. (2) Das Übermittlungsverfahren muss 1. bundeseinheitlich sein, 2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und 3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. 2 Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht. | (Text neue Fassung) (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. |
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden. (5) 1 Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. 2 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt. |
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