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Änderung § 168g FamFG vom 22.12.2018

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§ 168a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 168g FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts


(Text neue Fassung)

§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts


vorherige Änderung

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.



(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.



(heute geltende Fassung) 

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