Änderung § 327 FamFG vom 28.06.2019

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§ 327 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 327 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 327 Vollzugsangelegenheiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) 1 Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.



(heute geltende Fassung) 



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