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Änderung § 166 FamFG vom 10.06.2021
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§ 166 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 166 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen | |
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. | (Text neue Fassung) (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. |
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. |
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