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Änderung § 158b FamFG vom 01.07.2021
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§ 158b FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 158b FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Text alte Fassung) § 158b (neu) | (Text neue Fassung)§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands |
(1) 1 Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2 Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3 Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4 Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern. (2) 1 Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. 2 Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. (3) 1 Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2 Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3 Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. |
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