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Änderung § 222 FamFG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 222 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 VersAusglRÄndG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 222 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 222 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085 |
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(Textabschnitt unverändert) § 222 Durchführung der externen Teilung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. | (Text neue Fassung) (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. |
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. (3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest. (4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
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