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Änderung § 96 FamFG vom 01.01.2022

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§ 96 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 96 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 3 Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 3 Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) 1 Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2 Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.



(heute geltende Fassung)