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Änderung § 96 FamFG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 96 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 3 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 96 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 96 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. 3 Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. | (Text neue Fassung) (1) 1 Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 3 Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. |
(2) 1 Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2 Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. |
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