Änderung § 168f FamFG vom 01.01.2023

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§ 168f FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 168f FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

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§ 168f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168f Pflegschaft für Minderjährige


vorherige Änderung

 


1 Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.




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