Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 190 FamFG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 190 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 190 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft


(Text neue Fassung)

§ 190 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.