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Änderung § 275 FamFG vom 01.01.2023

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§ 275 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 275 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 275 Verfahrensfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren


vorherige Änderung

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.



(1) In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.