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Änderung § 286 FamFG vom 01.01.2023
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§ 286 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 286 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 286 Inhalt der Beschlussformel | |
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch | |
(Text alte Fassung) 1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; | (Text neue Fassung) 1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche; |
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; 3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; | |
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. | 4. bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher Betreuer. |
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. (3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen. |
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