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Änderung § 289 FamFG vom 01.01.2023

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§ 289 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 289 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 289 Verpflichtung des Betreuers


(Text neue Fassung)

§ 289 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. 2 Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.