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Änderung § 290 FamFG vom 01.01.2023
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§ 290 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 290 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 290 Bestellungsurkunde | |
(Text alte Fassung) 1 Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Die Urkunde soll enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Die Urkunde soll enthalten: |
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; | |
3. den Aufgabenkreis des Betreuers; | 3. den Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche; |
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; | |
5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme. | 5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme; 6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden. (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben. |
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