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Änderung § 301 FamFG vom 01.01.2023
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§ 301 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 301 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden. |
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