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Änderung § 304 FamFG vom 01.01.2023

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§ 304 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 304 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 304 Beschwerde der Staatskasse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. 2 Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. 2 Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.