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Änderung § 309 FamFG vom 01.01.2023
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§ 309 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 309 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Text alte Fassung)§ 309 Besondere Mitteilungen | (Text neue Fassung)§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde |
(Textabschnitt unverändert) 1 Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. 2 Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt. |
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