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Änderung § 324 FamFG vom 01.01.2023
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§ 324 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 324 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen | |
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) 1 Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2 In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit | |
(Text alte Fassung) 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, | (Text neue Fassung) 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, |
2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. 3 Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. |
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