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Änderung § 332 FamFG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 332 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 332 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit


(Text alte Fassung)

1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(Text neue Fassung)

1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.