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Änderung § 356 FamFG vom 01.07.2023
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§ 356 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 356 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
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(Textabschnitt unverändert) § 356 Mitteilungspflichten | |
(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit. (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein Stiftungsgeschäft enthalten, hat das Nachlassgericht der zuständigen Behörde des Landes den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde. |
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