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Änderung § 376 FamFG vom 29.05.2009
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§ 376 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 376 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen | |
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
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