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Änderung § 41 FamFG vom 17.07.2024
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§ 41 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 41 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Bekanntgabe des Beschlusses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. 2 Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2 Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. |
(2) 1 Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2 Dies ist in den Akten zu vermerken. 3 In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4 Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben. (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. |
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