Tools:
Update via:
Änderung § 32 FamFG vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 32 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 32 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Termin | |
(1) 1 Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2 Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. | |
(Text alte Fassung) (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern. | (Text neue Fassung) (3) 1 In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. 2 § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. 4 Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al198139-0.htm