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Änderung § 34 FamFG vom 19.07.2024
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§ 34 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 34 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Persönliche Anhörung | |
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder 2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (3) 1 Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2 Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. 2 § 32 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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