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Änderung § 70 FamFG vom 05.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 8 RAuNOBRÄndG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 70 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 70 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde | |
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn |
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. | |
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in | 2 Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) 1 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in |
1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
2. Unterbringungssachen sowie | 2. Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie |
3. Freiheitsentziehungssachen. | |
2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. | |
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. |
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