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Änderung § 242 FamFG vom 05.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 242 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 242 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung


(Text alte Fassung)

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(Text neue Fassung)

1 Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


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