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Änderung § 242 FamFG vom 05.08.2009
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§ 242 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 242 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. | (Text neue Fassung) 1 Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. |
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