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Änderung § 402 FamFG vom 05.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 402 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 8 RAuNOBRÄndG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 402 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 402 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 402 Anfechtbarkeit | |
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. |
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt. |
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