Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 402 FamFG vom 05.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 402 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 8 RAuNOBRÄndG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 402 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 402 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 402 Anfechtbarkeit


(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige