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Änderung § 57 FamFG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 3 ZuGewAusglÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 57 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 57 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Rechtsmittel | |
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder | |
(Text alte Fassung) 5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung | (Text neue Fassung) 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat. |
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