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Änderung § 200 FamFG vom 01.09.2009
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§ 200 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 200 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Text alte Fassung) § 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen | (Text neue Fassung)§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen |
(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren | (1) Ehewohnungssachen sind Verfahren |
(Textabschnitt unverändert) 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. (2) Hausratssachen sind Verfahren | 2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren |
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. | 2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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