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Änderung § 202 FamFG vom 01.09.2009

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§ 202 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 202 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Textabschnitt unverändert)

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache


(Text alte Fassung)

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.