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Änderung § 203 FamFG vom 01.09.2009
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§ 203 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 203 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Textabschnitt unverändert) § 203 Antrag | |
(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. (3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2 Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. (3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. |
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