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Änderung § 422 FamFG vom 26.11.2011
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§ 422 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 422 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen | |
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2 In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit |
1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder 2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. | |
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. | 3 Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. |
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. | |
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. | (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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