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Änderung § 437 FamFG vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 437 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 437 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 437 Aufgebotsfrist


(Text alte Fassung)

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

(Text neue Fassung)

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.


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