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Änderung § 437 FamFG vom 01.04.2012
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§ 437 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 437 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 437 Aufgebotsfrist | |
(Text alte Fassung) Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. | (Text neue Fassung) Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. |
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