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Änderung § 475 FamFG vom 01.04.2012
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§ 475 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 475 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind. | (Text neue Fassung) Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind. |
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