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Änderung § 478 FamFG vom 01.04.2012
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§ 478 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 478 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 478 Ausschließungsbeschluss | |
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 470 gilt entsprechend. |
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. |
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