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Änderung § 23 FamFG vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 23 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. 2 In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. 3 Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. 4 Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. 5 Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.