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Änderung § 135 FamFG vom 26.07.2012
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§ 135 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 135 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
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(Text alte Fassung) § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen | (Text neue Fassung)§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen. | 1 Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2 Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. |
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