Tools:
Update via:
Änderung § 155 FamFG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MediationsGEG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 155 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 155 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot | |
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2 Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3 Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4 Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5 Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. |
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. | |
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al34770-0.htm