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Änderung § 65 FamFG vom 01.01.2013
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§ 65 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 65 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Beschwerdebegründung | |
(1) Die Beschwerde soll begründet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. | (Text neue Fassung) (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. |
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. |
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